Allgemeine
Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB´s) der
Fa. BKM Präzisionswerkzeuge Stanz- und Biegeteile GmbH, Stand 06/2008
1. Allgemeines
Für jeden uns erteilten Auftrag und den gesamten Geschäftsverkehr
mit allen unseren Abnehmern gelten die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen
des Käufers binden uns nicht und werden kein Vertragsbestandteil, auch
dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Unser Schweigen zu widersprechenden Bedingungen des Abnehmers gilt ausdrücklich
als deren Ablehnung.
Von unseren Bedingungen abweichende mündlich oder fernmündlich
getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich von
uns bestätigt werden.
2. Angebote
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen
gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind.
3. Auftragsbestätigung, Vertragsabschluß
Maßgeblich für den Vertragsabschluß, den Leistungsumfang
und den Preis ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
4. Preise
Wir behalten uns eine angemessene Erhöhung der Preise vor, wenn nach
Vertragsabschluß Preiserhöhungen insbesondere bei Lohn-, Energie-
und Rohstoff- oder Transportkosten eintreten.
Nimmt der Besteller weniger als die Bestellmenge (z.B. bei Rahmenverträgen
oder Lieferplänen) ab, sind wir berechtigt, den Preis angemessen
zu erhöhen.
Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
5. Liefermengen
Abweichungen der Liefermengen zu den Bestellungen (oder Rahmenverträgen/Lieferplänen)
bis zu 10% mehr oder weniger müssen wir uns aus fertigungstechnischen
Gründen vorbehalten.
Teillieferungen sind zulässig.
Die Mengen werden auf unseren geeichten Zählwaagen festgestellt
und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Nachweis erfolgt
durch Vorlage des Wiegeprotokolles.
6. Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß und
Klärung aller technischen Einzelheiten. Bei nachträglichen Vertragsänderungen
ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist
erneut zu vereinbaren.
Lieferverzug, das Recht eine Nachfrist zu setzen oder Rücktrittsrechte
sind bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen
Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung in unserem Betrieb
oder bei unseren Vorlieferanten ausgeschlossen.
Die Lieferfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Ende des störenden
Ereignisses bzw. verlängert sich entsprechend.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichteinhaltung von
Lieferterminen oder Lieferfristen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Gefahrenübergang
Versand und Zustellung durch eigene oder fremde Transportmittel erfolgen
auf Gefahr des Bestellers.
Ist der Käufer in Annahmeverzug, geht auch die Gefahr des zufälligen
Untergangs der Ware auf ihn über.
8. Versand, Verpackung
Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt, bewirken
wir die Versendung oder Zustellung auf dem nach unserem Ermessen wirtschaftlichsten
Weg.
Versandbereite Ware muß mindestens innerhalb von 8 Tagen nach Bereitstellung
vom Käufer abgenommen werden. Bei Nichteinhaltung der Frist sind
wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen, auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers zu lagern und die üblichen Lagergebühren der
Spediteure zu berechnen.
Die Verpackung erfolgt sachgemäß, aber für uns unverbindlich.
9. Zahlungen
Die Zahlungen haben innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, oder 30 Tagen netto
unbeschadet des Rechts der Mängelrüge und unter Ausschluß
der Aufrechnung und Zurückbehaltung zu erfolgen.
Rechnungen über Werkzeugkosten und Anfertigung von Prototypen sind
zahlbar rein netto sofort nach Gutbefund der von uns vorgelegten Ausfallmuster,
spätestens jedoch 2 Wochen nach Lieferung der Muster, falls sich
die maßliche Prüfung ohne unser Verschulden verzögert.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
Diskont und sonstige Spesen sind vom Käufer zu tragen und sofort
zu entrichten.
Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den aus unserem
Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, werden
Zahlungsmittel nicht eingelöst oder stellt er seine Zahlungen ein,
so wird die gesamte Rechnungssumme sofort und in bar fällig. Wird
die gesamte Restschuld nicht bezahlt, so erlischt das Verwertungsrecht
des Käufers, und wir sind berechtigt, die Herausgabe der Ware unter
Ausschluß eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen.
Die Kosten der Wiederinbesitznahme gehen zu Lasten des Käufers.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Weiterlieferung nicht
mehr verpflichtet. Für noch nicht ausgelieferte Ware können
wir sofortige Barzahlung oder die Stellung einer Sicherheit verlangen.
Treten wir wegen Zahlungsverzuges oder sonstigen vom Käufer zu vertretenden
Gründen vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Pauschale
von 20% als Schadensersatz einschließlich entgangenem Gewinn zu
fordern. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn wir einen
höheren Schaden nachweisen.
10. Eigentumsvorbehalt
Es gilt grundsätzlich der verlängerte Eigentumsvorbehalt als
vereinbart.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Annahme von
Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung bleibt die gelieferte
Ware in unserem Eigentum. Solange ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der von uns gelieferten Ware durch den Käufer ausgeschlossen. Wird
die von uns gelieferte Ware gepfändet, so hat der Käufer uns
hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Erfolgt die Be- oder Weiterverarbeitung in oder mit einer Sache, die
einem Dritten gehört, so gilt die daraus entstehende Forderung des
Käufers gegen den Dritten von vorneherein in demjenigen Umfang an
uns erfüllungshalber abgetreten, als unsererseits noch Ansprüche
aus unseren Lieferungen und Leistungen gegen den Käufer bestehen.
Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich
in welchem Zustand, so tritt er bereits im Augenblick der Veräußerung
bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der
Veräußerung gegen seinen Abnehmer entstehenden Forderungen
mit allen Nebenrechten an uns erfüllungshalber ab. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben
und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen
Auskünfte zu geben und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
11. Gewährleistung
Der Käufer bzw. Empfänger hat die Ware nach Anlieferung unverzüglich
zu prüfen.
Mängelrügen müssen spätestens binnen vier Wochen
nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns eingegangen sein.
Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl innerhalb
einer angemessenen Frist zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung
verpflichtet. Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei
denn, dass fallweise eine Übernahme von Kosten schriftlich vereinbart
wurde.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung,
übermäßige Beanspruchung und unsachgemäße Behandlung,
Be- oder Verarbeitung.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten von dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn an.
12. Rücktritt
Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, hat er uns
alle für die Erfüllung des Vertrages entstandenen Kosten einschließlich
allgemeiner Unkosten sowie einen Gewinnanteil zu vergüten.
13. Auslandsaufträge
Für Auslandsaufträge wird neben dieser Bedingung ausdrücklich
die Geltung und Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
Abrechnungswährung ist EURO.
Sollte die Gesetzgebung des Bestellerlandes die Überweisung des
Kaufpreises an uns erschweren, so sind wir berechtigt, die Lieferung ohne
Schadensersatzpflicht abzulehnen oder eine entsprechende Abänderung
der Kaufbedingungen und der Lieferfristen zu verlangen.
14. Verbindlichkeiten des Vertrages
Die Abänderung durch vertragliche Vereinbarungen oder die eventuelle
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht. Eine eventuelle
unwirksame, nichtige oder anfechtbare Bestimmung ist so umzudeuten, bzw.
so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in
rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort beider Vertragsteile für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist
Schwabach.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch
für Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist unbeschadet der Höhe
des Streitwertes nach unserer Wahl das Amtsgericht Schwabach oder das
Landgericht Nürnberg-Fürth.
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