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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma BKM Präzisionswerkzeuge Stanz- und Biegeteile GmbH, Stand 04/2016

1. Allgemeines

Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Verkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.

Besteht zwischen dem Lieferanten und uns eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag/Bestellung.

2. Angebot und Bestellung

Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos; an uns überlassene Angebote sind verbindlich.

Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge und Spezifikation genau an unsere jeweilige Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen.

Eine Bestellung gilt als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn diese nachträglich schriftlich bestätigt werden.

Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Vertragsbestandteil sind neben unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen alle Produktspezifikationen, auf die wir im Rahmen unserer Bestellung Bezug nehmen, insbesondere Pflichtenhefte, Zeichnungen und Materialspezifikationen.

Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen bestehen für uns keine Verbindlichkeiten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, um die Bestellung zu erneuern bzw. zu korrigieren.

Unsere Bestellungen und Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung sowie späterer Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

Zeichnungen, Berechnungen, Muster und Werkzeuge oder Ähnliches, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung weitergegeben werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

Der vereinbarte Preis versteht sich grundsätzlich frei der von uns angegebenen deutschen Lieferadresse (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackungs- und Nebenkosten.

Mangels abweichender Vereinbarung übernehmen wir bei vereinbarter unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten. Wiederverwendbare Verpackung ist zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben.

Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn unsere Bestellnummer darauf ausgewiesen wird. Rechnungen müssen 2-fach zugesandt werden.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Rechnungen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder 60 Tagen netto. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Liefertermine, Lieferumfang, Gefahrenübergang

Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch uns zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen.

Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

Für Gewichte, Stückzahlen und Maße gelten, vorbehaltlich eines anderen Nachweises, die von uns ermittelten Werte.

5. Gewährleistung, Schadenersatz, Verjährung

Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen, den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

Wir werden Mängel der Lieferung, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der § 377 HGB wird ausdrücklich abbedungen.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

Der Lieferant haftet vollumfänglich für die tatsächliche Übereinstimmung der Qualität der gelieferten Ware mit den beizustellenden Qualitätsdokumenten, z. B. Werksprüfzeugnis, Härtezertifikat, Oberflächenzertifikat etc. Für jede Charge müssen separate Qualitätsdokumente ausgestellt werden.

In dringenden Fällen, z. B. bei drohendem Bandstillstand o. Ä., sind wir ohne weiteres berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.

Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt mindestens 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Sachen, die erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten bei Mängeln in einer Lieferung für jede Beanstandung mit einer Schadenpauschale in Höhe von € 100,00 für die administrative Bearbeitung (insb. Schreiben der Beanstandung, Belastung, Bearbeitung des 8D-Reports, Handlingsaufwendungen) zu belasten.

6. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Bereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchzuführenden Rückrufaktion gegenüber Dritten ergeben.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt-Haftpflichtversicherung und eine Produktrückrufkosten-Versicherung zu unterhalten die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

7. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache.

An Werkzeugen, die von uns bezahlt werden, erwerben wir damit ein 100%iges Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung unserer bestellten Waren einzusetzen. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen und sorgfältig zu verwahren. Die uns gehörenden Werkzeuge sind zum Neuwert gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Unterlässt der Lieferant dies schuldhaft, so stehen uns Schadenersatzansprüche zu.

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

8. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden, die u. a., aber nicht abschließend, aus Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können. Bei einer Inanspruchnahme durch Dritte ist der Lieferant verpflichtet, den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, einschließlich Prozesskosten, Schadenersatzleistungen sowie anfallender Umbauarbeiten.

Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

9. Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Der Lieferant räumt uns in diesem Zusammenhang ein, unseren sog. „Allzeitbedarf“ noch zu bestellen und verpflichtet sich, diesen uns zu liefern.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung der Geschäftssitz der BKM.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls der Geschäftssitz der BKM. Klagen gegen uns können nur dort anhängig gemacht werden. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen Ort zu verklagen.

Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

Hinweis:

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.